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Schutzfrist (Sperrfrist)

Frist von in der Regel 30 Jahren nach Entstehung von Archivgut, während der dieses einer Benutzungsbeschränkung unterliegt. Für Archivalien, die sich nach ihrer Zweckbestimmung auf natürliche Personen beziehen, gelten besondere Schutzfristen. Sie betragen hier in der Regel 10 Jahre nach Tod der Person oder 90 Jahre nach der Geburt, wenn das Todesdatum nicht zu ermitteln ist. Die Schutz- bzw. Sperrfristen sind in den Archivgesetzen bzw. Benutzungsordnungen geregelt. Sie können in besonderen Fällen auf Antrag verkürzt werden.